Handwerksleistungen 2010


Ab dem 1. Januar 2009 können die Kosten für Handwerkerleistungen doppelt so hoch wie bisher von der Steuerschuld abgezogen werden! Der maximale Betrag für Handwerkerkosten ist von bisher 3.000 auf 6.000 Euro erhöht worden. Zwei Jahre nach Inkrafttreten will die Bundesregierung die Wirksamkeit der erhöhten Absetzbarkeit analysieren und neu bewerten. 

Die Erhöhung ist allerdings unbefristet. Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2009 insgesamt bis zu 1.200 Euro steuermindernd von der Steuerschuld abgezogen werden können. Die Vorschriften hierzu sind dabei unverändert genau zu beachten. Die Erhöhung der Absetzung für Handwerkerleistungen ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung (Konjunkturgesetzt).

Den Steuerabzug können Eigentümer von Immobilien dann für zum Beispiel Elektro-, Fliesen-, Sanitär- oder Malerarbeiten beanspruchen, wenn sie noch nicht in der Wohnung gewohnt haben. Dies trifft auf jeden Fall zu, wenn beabsichtigt wird, die Wohnung anschließend selbst zu nutzen. Soll hingegen die Immobilie nach der Renovierung vermietet werden, sind die Renovierungs- und Modernisierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar.

Begünstigt sind Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Wänden, die Beseitigung von Schäden, das Verlegen von Teppichboden oder allgemeine Reparaturarbeiten. Die Steuervergünstigung umfasst sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, egal ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Beispiel: Modernisierung des Badezimmers oder das Verlegen von Fliesen im Eingangsbereich der Wohnung.

Zu beachten ist hierbei, dass sich die Absetzbarkeit nur auf die Lohnkosten (Arbeitslohn des Handwerkers) und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial bezieht. Handwerksbetriebe sollten daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln. Mit dem Handwerksunternehmen sollte daher schon vor der Rechnungstellung über diese Besonderheiten gesprochen werden. Als Auftraggeber eines Handwerkers ist darauf zu achten, dass in der Rechnung Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer aufgeführt sind.

Privatkunden müssen die Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und sie auf Nachfrage dem Finanzamt zusammen mit dem Überweisungsbeleg auf das Konto des Handwerkers vorlegen. Nicht begünstigt sin Neubaumaßnahmen. Beispiel: Die Neuerrichtung eines Geländers ist nicht begünstigt, hingegen aber die Reparaturarbeiten am defekten Geländer. Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung. Beispiel: Von 1000 Euro Arbeitskosten in der Handwerkerrechnung gibt es vom Finanzamt 200 Euro über die Steuererklärung zurück.


Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen nach dem Erlass der Finanzverwaltung unter anderem:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
  • Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen

Sollte man mit einem größeren Projekt die Höchstgrenzen bereits ausschöpfen oder diese noch überschreiten, so kann man sich auch mit dem ausführenden Handwerker unterhalten. Oft kennt dieser evtl. Stolperfallen und Möglichkeiten diese zu umgehen und die gesamten Kosten dann steuerlich geltend zu machen.

(keine Gewähr für Richtigkeit)